1) Die Preise unserer Mietpreisliste gelten jeweils für einen 8 Stunden Arbeitstag ab Lager inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2) Auf wunsch liefern wir Ihnen die Geräte gegen separate Berechnung aus.
3) Die Mietzeit beginnt mit der Auslieferung und endet mit der Rücklieferung (Tag).
4) Der Mietberechnung wird eine tägliche Schicht bis zu 8 Stunden von Montag bis Freitag zugrunde gelegt. Nutzt der Mieter die Mietsache länger als 8 Stunden, so ist ein Zuschlag von 50 % auf den täglichen Mietzins vereinbart. Wird die Mietsache nur über das Wochenende vermietet (Samstag bis Sonntag), so gilt ein Zuschlag von 50 % auf die Tagesmiete als vereinbart.
5) Es sind Schutzmaßnahmen zu treffen daß die Mietsache nicht dem Zugriff unbefugter Dritter ausgesetzt wird.
6) Für Gewaltschäden die über eine betriebsübliche Abnutzung hinausgehen, haftet der Mieter.
7) Die Kosten für verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe (Befestigungsmaterial, Strom, Verschleißteile, Ersatzteile u. ä.) werden gesondert berechnet und sind vom Mieter zu tragen.
8) Geräte und Zubehör dürfen weder vom Mieter noch von Drittpersonen ohne Zustimmung des Vermieters geöffnet oder repariert werden. Beschädigt zurückgebrachte Geräte oder Zubehör werden zu Lasten des Mieters repariert bzw. ersetzt. Fehlende oder unbrauchbare Zubehörteile werden berechnet. Der Mieter verpflichtet sich für alle Schäden am Gerät oder Zubehör in vollem Umfang aufzukommen. Gleiches gilt für die Reinigung. Höhere Gewalt, Diebstahl oder Brand befreien nicht von der Haftung. Geräte und Zubehör entsprechen den Unfallverhütungsvorschriften (UVV), Schutzvorrichtungen müssen vorschriftsmäßig verwendet werden.
9) Der Kunde darf die Mietsachen ohne Erlaubnis der RGS weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben. Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der Zustimmung der RGS wie das Einräumen von Rechten irgendwelcher Art gegenüber Dritten an den Mietsachen.
10) Der Vermieter ist nicht ersatzpflichtig, wenn reservierte Geräte nicht zur vereinbarten Zeit zur Verfügung stehen, z.B. bei Mietüberschreitung des Vormieters, bei Schadhaftwerden der Technik u.s.w., außer in dem Mietvertrag wurde ein Liefertermin garantiert (Liefertermine in dem Mietvertrag stellen keine Garantie da).
11) Die Eigentumshinweise an den Mietsachen dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden. Der Mieter darf keine eigene oder nicht durch RGS zugelassene Werbung an den Mietsachen anbringen, betreiben oder anbringen bzw. betreiben lassen. Werbung der RGS oder durch sie zugelassene Werbung auf den Mietsachen hat der Mieter zu dulden.
12) Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder andere Rechte an den Vertragsgegenständen geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, RGS unverzüglich davon zu unterrichten und den Dritten von dem bestehenden Mietvertrag in Kenntnis zu setzen. Der Mieter haftet gesamtschuldnerisch mit dem Dritten für die Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO. Bei Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten ist der Mieter für die dem der RGS daraus entstehenden Schäden ersatzpflichtig.
13) Haftungsbeschränkungen bei Mietverträgen
RGS haftet nicht bei fahrlässigen Verletzungen nicht wesentlicher Vertragspflichten. Soweit in dieser Ziffer Fahrlässigkeit angesprochen ist, ist damit nicht grobe Fahrlässigkeit gemeint. Bei fahrlässigen Verletzungen solcher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung ein Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten, wesentliche Vertragspflichten), ist unsere Haftung auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren und typischerweise entstehenden Schaden begrenzt. In diesem Fall ist der Ersatz für Folgeschäden, wie z.B. entgangenen Gewinn, ausgeschlossen. Dasselbe gilt bei grob fahrlässigen Pflichtverletzungen nicht wesentlicher Vertragspflichten, die durch unsere einfachen Erfüllungsgehilfen begangen werden. Diese Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse gelten auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, sonstigen Pflichtverletzungen und aus unerlaubter Handlung. Sie gelten nicht bei uns zurechenbaren Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Wir haften nicht für Schäden, die allein auf einem Verschulden von Ihnen eingesetzter Personen beruhen, auch wenn diese von unserem technischen Personal beaufsichtigt und bei den Arbeiten angewiesen werden.
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